Auch mit chinesischen und indischen Präparaten ist die Covid-Impfpflicht erfüllt.
Wien In der Europäischen Union sind fünf Covid-Impfstoffe zugelassen: Die Vakzine von Biontech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca, Janssen und Novovax. So weit, so bekannt.
Doch um die frisch eingeführte Impfpflicht zu erfüllen, hat man eine breitere Auswahl. Das stellt Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) in der Covid-19-Impfpflichtverordnung klar, die zu Beginn der Woche vom Hauptausschuss des Nationalrats abgesegnet wurde.
Sicherheit als oberstes Gut
So stoßen zu den fünf zentral zugelassenen Präparaten drei „anerkannte“ Impfstoffe hinzu. Es handelt sich um Mittel, die alle auf inaktivierten Viren basieren, also Totimpfstoffe sind: Covilo von Sinopharm, CoronaVac von Sinovac – beides sind chinesische Firmen – und Covaxin von Bharat Biotech aus Indien. All diese Impfstoffe wurden von der Europäischen Arzneimittelagentur zwar noch nicht geprüft, werden aber bereits in vielen anderen Ländern angewendet.
Außerdem sei die Studienlage für die in der Verordnung aufgenommenen Impfstoffe ausreichend, wie ein Pressesprecher des Gesundheitsministeriums auf VN-Anfrage berichtet: „Grundlage für die getätigte Auswahl ist, dass eine valide Datengrundlage für die tatsächliche Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe gegeben sein muss.“ Dies sei aufgrund einer Notzulassung der Weltgesundheitsorganisation, die für alle genannten Präparate vorliegt, gewährleistet.
Kreuzimpfungen problemlos
Was aber auffällt: Mit dem russischen Impfstoff Sputnik-V fehlt ein größerer Name in der Liste. Das wird im Gesundheitsministerium mit einer uneindeutigen Studienlage begründet. Verschiedene Institutionen hatten dies in der Begutachtung des Impfpflichtgesetzes bereits befürchtet: Das Rektorat der Wirtschaftsuniversität Wien hielt zum Beispiel fest, dass zahlreiche Studierende aus mittel- und osteuropäischen Ländern mit diesem Präparat geimpft seien.
Auch die Hochschülerschaft der Fachhochschule Vorarlberg äußerte Bedenken. Sie fragte sich, ob es sinnvoll und medizinisch unbedenklich sei, eine im Ausland erfolgte Immunisierung mit anderen Impfstoffen verpflichtend kombinieren zu müssen. Hier gibt das Gesundheitsministerium aber Entwarnung: „Es gibt bislang keinerlei Hinweise, die auf Probleme bei einer solchen Vorgehensweise hindeuten würden. Gemäß der Anwendungsempfehlung des Nationalen Impfgremiums wird dies sogar ausdrücklich empfohlen.“ Und Sputnik gilt doch – eben nur irgendwie: Denn die Verordnung besagt auch, dass zwei Impfungen mit nicht anerkannten Vakzinen als Erstimpfung gelten. Als Zweit- und Drittimpfung sind dann aber die tatsächlich für die Impfpflicht angeführten Impfstoffe zu verwenden.
Bisher hält sich das Phänomen der nicht anerkannten Impfstoffe aber noch in Grenzen. Gemäß der Daten aus dem Elektronischen Impfpass sind aktuell 71 Personen mit Hauptwohnsitz in Vorarlberg mit nicht zugelassenen Präparaten immunisiert – 2138 Menschen sind es österreichweit. Hierbei handelt es sich vor allem um die Mittel von Sinopharm und Sinovac, die für die Impfpflicht aber ohnehin akzeptiert werden. Die Zahlen sind jedoch mit Vorsicht zu genießen, da man nicht verpflichtet ist, seine Impfung nachtragen zu lassen. Auch sind zum Beispiel 24-Stunden-Pflegerinnen und Studierende aus Osteuropa oft nicht erfasst. Wenn sie sich aber regelmäßig im Land aufhalten, also mit Nebenwohnsitz gemeldet sind, gilt die Impfpflicht für sie trotzdem. Doch auch hier wird es kompliziert, denn die Bezirkshauptmannschaft entscheidet im Einzelfall. Aber das ist eine andere Geschichte.
Dieser Text erschien zuerst am 10.02.2022 in den Vorarlberger Nachrichten und ist weiterhin hier abrufbar.